Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland Pfalz
In der Ahr im Regierungsbezirk Koblenz sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz im Regierungsbezirk Trier darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 31. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.
Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.
Schonzeiten und Mindestmaße
regionale Bestimmungen können hiervon abweichen.
Fischart Schonzeit von / bis Mindestmaß
Ganzjährig geschützte Fischarten Aland Bachneunauge Bitterling Elritze Flunder Karausche Lachs Meerforelle Moderlieschen Quappe Schlammpeitzger Schneider Steinbeißer Stör
Aal: - 40 cm
Äsche: 15.02. bis 30.04. 30 cm
Bachforelle: 15.10. bis 15.03. 25 cm
Bachsaibling 15.10. bis 15.03. 25 cm
Barbe: 01.05. bis 15.06. 35 cm
Blaufelchen - 25 cm
Hecht: 01.02. bis 15.04. 50 cm
Karpfen: - 35 cm
Nase: 15.03. bis 30.04. 20 cm
Rotfeder & Rotauge - 15 cm
Schleie: - 25 cm
Seeforelle: 15.10. bis 15.03. 60 cm
Wels: - 60 cm
Zander: 01.04. bis 31.05. 45 cm
Regenbogenforelle: 15.10. bis 15.03. 20 cm
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