Schonzeiten und Mindestmaße in Bayern
Das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als 2 Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute) ist untersagt; neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden.
Der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen ist verboten.
Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.
Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
Schonzeiten und Mindestmaße
regionale Bestimmungen können hiervon abweichen
Fischart Schonzeit von / bis Mindestmaß
Aal: - 40 cm
Äsche: 01.01. bis 30.04. 35 cm
Aaland - 30 cm
Bachforelle: 01.10. bis 28.02. 26 cm
Bachsaibling: 01.10. bis 28.02. 20 cm
Barbe: 01.05. bis 15.06. 40 cm
Blaufelchen 15.10. bis 31.13. 30 cm
Frauennerfling 01.03. bis 30.06. 30 cm
Hecht: 15.02. bis 15.04. 50 cm
Huchen 15.02. bis 31.05. 70 cm
Nase: 01.03. bis 30.04. 35 cm
Quappe: - 30 cm
Schleie: - 26 cm
Seeforelle: 01.10. bis 28.02. 60 cm
Seesaibling: 01.10. bis 28.02. 30 cm
Wels: - 70 cm
Zander: 01.04. bis 30.05. 50 cm
Regenbogenforelle: 15.12. bis 15.04. 26 cm
Rapfen: 01.04. bis 31.05. 40 cm
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