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BeitragThema: hessen   hessen Empty13/3/2009, 13:04

Schonzeiten und Mindestmaße in Hessen

Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach §1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden.

Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten.

Schonzeiten und Mindestmaße
regionale Bestimmungen können hiervon abweichen

Fischart Schonzeit von / bis Mindestmaß
Ganzjährig geschützte Fischarten Aland Bachneunauge Bitterling Elritze Karausche Lachs Meerforelle Quappe Schlammpeitzger Schneider Steinbeißer Stichling Stör
Aal: - 40 cm
Äsche: 01.03. bis 15.05. 30 cm
Bachforelle: 15.10. bis 31.03. 25 cm
Bachsaibling 15.10. bis 31.03. 25 cm
Bachschmerle 15.04. bis 31.05. 30 cm
Barbe: 01.05. bis 15.06. 38 cm
Hecht: 01.02. bis 15.04. 50 cm
Dreistachliger Stichling 01.05. bis 30.06. -
Gründling 15.04. bis 30.06. -
Karpfen: - 45 cm
Moderlieschen 01.05. bis 30.06. -
Nase: 15.03. bis 30.04. 25 cm
Rotfeder 15.03. bis 31.05. 20 cm
Schleie: 01.05. bis 30.06. 26 cm
Wels: 15.05. bis 15.07. 60 cm
Zander: 15.03. bis 31.05. 45 cm
Regenbogenforelle: - 22 cm

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