Schonzeiten und Mindestmaße in Brandenburg
Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (§ 11 Abs. 1 BbgFischO). Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig.
In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet.
Das Angeln ist nur in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
Schonzeiten und Mindestmaße
regionale Bestimmungen können hiervon abweichen
Fischart Schonzeit von / bis Mindestmaß
Ganzjährig geschützte Fischarten Bachneunauge Bachschmerle Bitterling Elritze Gründling Moderlieschen Nase Schlammpeitzger Schneider Steinbeißer Goldsteinbeißer Zaerthe Ziege Stör kleiner Stichling Maifisch Nase
Aal: - 45 cm
Äsche: 01.12. bis 31.05. 30 cm
Aland: - 30 cm
Bachforelle: 16.10. bis 15.04. 25 cm
Bachsaibling: 16.10. bis 15.04. 25 cm
Barbe: 01.05. bis 31.07. 40 cm
Blaufelchen 01.10. bis 31.12. 30 cm
Döbel - 30 cm
Hasel - 15 cm
Hecht: 01.02. bis 31.03. 45 cm
Meerforelle 16.10. bis 15.04. 60 cm
Karpfen: - 35 cm
Rapfen 01.04. bis 30.06. 40 cm
Schleie: - 25 cm
Seeforelle: 16.10. bis 15.04. 60 cm
Wels: 01.05. bis 30.06. 75 cm
Quappe - 30 cm
Zander: 01.04. bis 31.05. 45 cm
Zope 01.03. bis 31.05. 20 cm
Flussstint 01.02. bis 30.04 -
Große Maräne 01.10. bis 31.12. 30 cm
Regenbogenforelle: 16.10. bis 15.04. 25 cm
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